Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Stand 25.11.2019

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung von den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Fracht und Zoll, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf, vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 3 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, besonders schriftlicher Vereinbarung.

(6) Bei allen Aufträgen auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers später als 4 Monate nach der Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Käufer weiterzugeben.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Im Falle des Leistungsverzuges haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 11 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung erloschen ist. Er haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von ihm zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist sein Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im übrigen haftet der Verkäufer im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von 15 % des Lieferwertes.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

(2) Erfüllungsort ist die Verladestation des Verkäufers. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Käufer mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

(4) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

(7) Schäden und Fehlmengen sind vom Kunden sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

§ 4 Zahlung, Warengutschriften

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

Barverkäufe sind vom Eigentumsvorbehalt § 8 ausgenommen.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.

(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an 8 % und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Basiszins der EZB, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(9) Die Verrechnung von Warengutschriften erfolgt ausschließlich mit laufenden bzw. zu künftigen Warenrechnungen. Eine Auszahlung von Warengutschriften erfolgt somit nicht.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die Obliegenheiten des § 377 Handelsgesetzbuch gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen noch Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch- und Schwund können nicht beanstandet werden.

(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt sie nach Erfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Soweit den Besteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit gesetzlich nicht kürzere Fristen gelten. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Rücksendungen

(1) Mangelfreie Ware wird nur nach unserer vorausgegangenen Zustimmung zurückgenommen, sofern sich diese in tadellosem, ungebrauchtem Zustand befindet. Verpackte Gegenstände wie z.B. Elektrowasserheizer, müssen originalverpackt sein. Außerdem ist uns mitzuteilen, mit welcher Rechnung die Ware bezogen wurde. Eine Rücknahme von Waren, die wir nicht lagermäßig führen, auch wenn diese in unserem Katalog enthalten sind, ist ebenso ausgeschlossen wie die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware.

Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe, abzüglich der uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch eines Anteils von 15 %.

Bei Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.

§ 8 Eigentumsvorbehalte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 9 Onlinebestellungen

Als Onlinebestellungen gelten alle Bestellungen, die der Kunde über das im Internet erreichbare Bestellsystem, nachfolgenden Webshop genannt, bestellt. Bestellungen über den Webshop unterliegen den o.g. Bedingungen.

Des Weiteren gelten die folgenden Bestimmungen:

(1) Bestellungen über den Webshop werden unter Vorbehalt einer internen Kreditprüfungen angenommen. Sollte die Prüfung nicht erfolgreich sein, wird die Bestellung annulliert und der Kunde darüber telefonisch oder schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(2) Bestellungen von nicht lagermäßig geführten Artikeln können ggf. Mehrkosten in Form von Mindermengenzuschlägen o.ä. beim Selbstlieferer auslösen. Die Zuschläge werden zum Selbstkostenpreis an den Kunden weiterberechnet.

(3) Ein vom Kunden angegebener „gewünschter Liefertermin“ ist keine verbindliche Zusage an den Kunden, dass die Ware zum angegebenen Zeitpunkt geliefert werden kann, sondern soll als Richtwert für die Bearbeitung der Bestellung gelten.

(4) Der über das Onlinesystem angegebene Lieferzeitpunkt für Bestellware gilt unter Vorbehalt einer rechtzeitigen Lieferung des Selbstbelieferers. Eventuelle Verzögerungen werden dem Kunden über die Auftragsverwaltung des Onlinesystems oder per Telefon mitgeteilt.

§ 10 Kundenzugang für Webshop

(1) Auf Wunsch des Kunden werden nach erfolgreicher interner Prüfung ein oder mehrere Benutzerkonten für den Webshop zugewiesen. Mithilfe des individuellen Benutzerkontos können verbindlich Bestellungen auf den Namen der hinterlegten Gesellschaft abgeschickt werden. Für fälschlicherweise abgeschickte Bestellungen oder Missbrauch eines Benutzerkontos durch nicht autorisierte Personen haftet der Kunde. Die Zugangsdaten sind streng firmengebunden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Kundenkonto kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend gesperrt oder zurückgezogen werden.

§ 11 Datenschutz

(1) Die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten werden unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes gespeichert. Wir behalten uns vor, Daten zum Zwecke der Kreditprüfung Auskunfteien zu übermitteln.

§ 12 Gerichtsstand

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz des Unternehmens.